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Erstgeburtstitel
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Erstgeburtstitel oder Primogeniturtitel (lateinisch primus âErsterâ und genitus âgeborenâ, siehe Primogenitur) sind Adelstitel, die nach alter Sitte oder altem Adelsrecht nur an den erstgeborenen Sohn (beziehungsweise an den Ă€ltesten) weitervererbt wurden, nicht aber an weitere Nachgeborene. Sie kamen als vererbbare Titel bei Familien des Hohen Adels vor (beispielsweise FĂŒrst von Schönburg-Hartenstein, sein Ă€ltester Sohn Erbprinz von Schönburg-Hartenstein, die Nachgeborenen Prinzen und Prinzessinen von Schönburg-Hartenstein), aber auch bei Familien des âniederen Adelsâ, beispielsweise der Erstgeburtstitel Graf von Wuthenau-Hohenthurm, die Nachgeborenen aber nur von Wuthenau-Hohenturm (siehe dazu auch Titulargraf).
Die Erstgeburtstitel waren in unterschiedlicher Kombination denkbar, beispielsweise FĂŒrst und Graf zu Stolberg, der Ă€lteste Sohn Erbprinz zu Stolberg, die Kinder des FĂŒrsten und des Erbprinzen Prinzen und Prinzessinnen zu Stolberg-Stolberg, die ĂŒbrigen Nachgeborenen Grafen und GrĂ€finnen zu Stolberg-Stolberg.
Contents
âą Siehe auch
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Historischer Kontext
Die Primogeniturtitel von Monarchen werden mit der jeweiligen Thronbesteigung angenommen. Könige und FĂŒrsten gibt es in allen Erdteilen seit der Urzeit, schon im Alten Ăgypten und in den antiken Kulturen des Mittelmeerraums war es die verbreitete Herrschaftsform. Bei den Germanen wurden HeerfĂŒhrer Herzöge genannt und zunĂ€chst fĂŒr die Dauer eines Kriegszuges von den freien MĂ€nnern eines Stammes durch Wahl wĂ€hrend eines Things bestimmt. Im FrĂŒhmittelalter entstanden im Raum des frĂ€nkischen Reiches erbliche StammesherzogtĂŒmer. Das frĂ€nkische Königsamt war bei den Merowingern und Karolingern erblich, seit der Kaiserkrönung des Frankenkönigs Karls des GroĂen 800 in Rom wurde der erneuerte römische Kaisertitel vom Papst verliehen, seit Otto I. (Otto dem GroĂen) wurde der römisch-deutsche Kaiser bis 1806 durch Königswahl und nachfolgende Kaiserkrönung gekĂŒrt.
Im 12. und 13. Jahrhundert verwandelten sich die StammesherzogtĂŒmer des Heiligen Römischen Reichs durch Aufspaltung zunehmend in Territorial-HerzogtĂŒmer. Diese wurden bestimmten Familien vom römisch-deutschen König als erbliche Fahnlehen verliehen, wobei innerhalb dieser Familien der Herzogstitel von allen Familienmitgliedern gefĂŒhrt wurde, so bei den Wittelsbachern ab 1180 als Herzöge von Bayern, bei ihren VorgĂ€ngern, den Welfen, ab 1235 als Herzöge von Braunschweig-LĂŒneburg, bei den Wettinern ab 1423 als Herzöge zu Sachsen, bei den Habsburgern seit 1453 als Erzherzöge von Ăsterreich. Die Fahnlehen im Alten Reich wurden immer an die Gesamtfamilie vergeben, bei der Zeremonie vertreten durch den LinienĂ€ltesten, jedoch nicht an diesen ad personam. Wie die Familien dann intern ihre Regierungsfunktionen wahrnahmen (im Kondominium, in Primogenitur oder durch Aufteilung in inoffizielle TeilfĂŒrstentĂŒmer) war ihre Sache. Innerhalb der LehnsherzogtĂŒmer konnten die Herzogsfamilien also TeilfĂŒrstentĂŒmer errichten und vererben, auch wieder verschmelzen oder neu aufteilen, nach denen sie sich (inoffiziell) dann auch benannten; das jeweilige Reichslehen aber blieb ungeteilt an die Gesamtfamilie verliehen, weshalb auch alle Familienmitglieder den Herzogstitel fĂŒhrten (und â etwa bei den Welfen und Wettinern oder im Haus WĂŒrttemberg â bis heute als Namensbestandteil fĂŒhren). Ăhnlich verhielt es sich mit den rangniedrigeren reichsunmittelbaren Familien, deren Adelstitel variierten (FĂŒrst, Landgraf, Pfalzgraf, Markgraf, Graf). ReichsfĂŒrst ist ein Oberbegriff fĂŒr diese, im ReichsfĂŒrstenrat des Reichstags vertretenen Territorialherrscher, zu denen ferner auch die geistlichen FĂŒrsten zĂ€hlten. Die Kaiser konnten unter diesen reichsunmittelbaren HĂ€usern auch Rangerhöhungen vornehmen, also etwa Grafen zu FĂŒrsten erheben, wobei der FĂŒrstentitel dann immer in Primogenitur gefĂŒhrt wurde und die ĂŒbrigen Familienmitglieder entweder Grafen/GrĂ€finnen blieben oder zu Prinzen/Prinzessinnen erhöht wurden.
Von diesen ReichsfĂŒrsten mit Reichsstandschaft sind die bloĂen Reichs-TitularfĂŒrsten (und Ă€hnlich die Reichs-Titulargrafen) zu unterscheiden. Sie erhielten ihre Titel durch den römisch-deutschen Kaiser als bloĂe Adelstitel verliehen, die zwar im ganzen Reich gĂŒltig waren, jedoch nicht die Reichsunmittelbarkeit (oder Reichsstandschaft) zur Folge hatten, denn diese konnte eine Familie nur durch den Erwerb eines reichsunmittelbaren Territoriums und die damit verbundene Aufnahme in den Reichstag erlangen (was bisweilen nachtrĂ€glich auch geschah; so wurde das Haus Liechtenstein 1608 in den ReichsfĂŒrstenstand erhoben, ein reichsunmittelbares FĂŒrstentum besaĂen sie aber erst ab 1719). Der FĂŒrstentitel wurde dabei in der Regel dem Erstgeborenen verliehen (primogen), der Grafentitel hingegen gewöhnlich der gesamten Familie oder allen Nachfahren des Erhobenen, es kamen aber auch Verleihungen ad personam (also nicht-erbliche) vor. Ferner gab es in AusnahmefĂ€llen auch die Aufnahme eines FĂŒrsten ohne reichsunmittelbares Territorium in den Reichstag als Personalist. Viele hochadlige Geschlechter teilten ihre Territorien unter ihren diversen Linien auf, bisweilen erwarben manche Linien auch neue Gebiete durch Erbschaft, sodass nicht selten ein und dasselbe Geschlecht mehrere regierende Linien, versehen mit entsprechenden Erstgeburtstiteln, hervorbrachte (so etwa die Bentheim, Castell, Fugger, Hohenlohe, Löwenstein-Wertheim, Oettingen, ReuĂ, Salm, Sayn-Wittgenstein, Schwarzburg, Solms, Stolberg, Waldburg). Als Familienoberhaupt, im Gotha einleitend verzeichnet als Chef des Hauses, gibt in diesen FĂ€llen fĂŒr jede Linie einen eigenen Chef (und TiteltrĂ€ger); die Stellung eines âSeniorsâ des Gesamthauses hat demgegenĂŒber eine geringere, eher protokollarische Bedeutung; sie wird unterschiedlich definiert, teils nach genealogischer, patrilinearer SenioritĂ€t (âder Ă€lteste Sohn des Ă€ltesten Sohnes usw.â), teils nach Lebensalter.
Im Zuge der Auflösung des Alten Reiches zwischen 1803 (Reichsdeputationshauptschluss), 1806 (Ende des Reichs) und 1815 (Wiener Kongress) verloren zahlreiche Grafen- und FĂŒrstenhĂ€user durch Mediatisierung ihre staatliche UnabhĂ€ngigkeit an benachbarte, gröĂere Territorien, wĂ€hrend die dort weiter regierenden HĂ€user als Mitglieder des Deutschen Bundes die volle SouverĂ€nitĂ€t innerhalb eines Staatenbundes erlangten, bis sie sich im Zweiten Deutschen Kaiserreich ab 1871 wieder zu einem Bundesstaat zusammenschlossen. Die mediatisierten HĂ€user behielten jedoch ihre Titel, ihren Besitz, einige standesherrliche Sonderrechte und gemÀà der Deutschen Bundesakte auch die EbenbĂŒrtigkeit mit den weiter regierenden HĂ€usern und somit ihre Zugehörigkeit zum Hochadel. Die Titel der mediatisierten HĂ€user wurden zum Ausgleich fĂŒr den Verlust der SouverĂ€nitĂ€t von ihren neuen Landesherren denn auch hĂ€ufig um eine Rangstufe erhöht, aus vormals regierenden Grafen wurden dann (primogene) TitularfĂŒrsten. Die bayerischen und die wĂŒrttembergischen Könige waren bestrebt, den FĂŒrstentitel innerhalb ihrer Königreiche möglichst hĂ€ufig zu verleihen, um die (ihnen bisweilen wenig wohlgesinnten) mediatisierten ReichsfĂŒrsten, deren Territorien sie vereinnahmt hatten, unter eine Menge von TitularfĂŒrsten zu stellen. Daher wurde etwa in Bayern einem verdienten General aus der bĂŒrgerlichen Familie Wrede der FĂŒrstentitel dergestalt verliehen, dass ihn sĂ€mtliche Nachfahren fĂŒhren durften, nicht nur der jeweils Ălteste (traditionell wurde es so im Russischen Adel gehandhabt). Ăhnlich durften sich in WĂŒrttemberg die Mitglieder einer morganatischen Linie des Königshauses, die Urach, allesamt FĂŒrsten nennen, wĂ€hrend das Familienoberhaupt Herzog wurde. Da die Habsburger ĂŒber Jahrhunderte römisch-deutsche Kaiser gewesen waren und in dieser Eigenschaft die fĂŒhrenden Familien ihrer Erblande hĂ€ufig in den ReichsfĂŒrsten- oder Reichsgrafenstand erhoben hatten, wollte das neue Kaiserhaus der Hohenzollern ab 1871 sich ebenfalls mit einem höherrangigen Hofstaat umgeben und verlieh daher eine Anzahl primogener preuĂischer FĂŒrstentitel. Um auch einen ausreichenden Grafenstand zu schaffen (denn die Anzahl der alten Reichsgrafen in Brandenburg-PreuĂen war ĂŒberschaubar), wurde an wohlhabende Adelsfamilien nun auch der preuĂische Grafentitel hĂ€ufiger verliehen, allerdings meist nur primogen und gebunden an den jeweiligen Besitz eines Familienfideikommisses, um nicht eine Inflation besitzloser Grafen herbeizufĂŒhren.
Da es in den meisten anderen europĂ€ischen Monarchien keine der Reichsstandschaft vergleichbaren Semi-SouverĂ€nitĂ€tsrechte einzelner AdelshĂ€user gab, waren (oder sind) die Herzogs- und FĂŒrstentitel in diesen LĂ€ndern reine Adelstitel ohne Regierungsgewalt (jedoch bisweilen mit politischen Rechten in Form eines Sitzes in einem Oberhaus). Der Herzogstitel ist dabei in der Regel ein Erstgeburtstitel. Im Britischen Adel gilt die Besonderheit, dass sĂ€mtliche Adelstitel nur primogen vererblich sind; nur fĂŒr die erste Generation der jĂŒngeren Kinder eines Peers gibt es noch sogenannte Höflichkeitstitel (Lord, Lady, The Honourable), wĂ€hrend die Nachfahren der nĂ€chsten Generation ins BĂŒrgertum absteigen; bei Erlöschen der titeltragenden Linie kann der Primogeniturtitel des Peers jedoch auf eine solche Nebenlinie ĂŒbergehen, sofern diese von einem TiteltrĂ€ger abstammt (so erbte etwa 1996 ein bĂŒrgerlicher SĂŒdafrikaner von der entfernt verwandten Hauptlinie seiner Familie den schottischen Titel Duke of Atholl). Der FĂŒrstentitel existiert in GroĂbritannien nicht, ebenso wenig in Spanien, mit Ausnahme der Titel der jeweiligen Thronfolger: Prince of Wales (FĂŒrst von Wales) oder PrĂncipe de Asturias (FĂŒrst von Asturien). In Frankreich und Belgien sind FĂŒrst und Prinz identisch (als Prince), insofern unterscheidet sich der Titel des Familienoberhaupts nicht von dem der Agnaten, etwa bei den HĂ€usern Ligne oder Merode. (Der Titel FĂŒrst von Monaco ist nur im Deutschen vom Prinzen unterschieden.) Im Italienischen Adel hingegen werden die verliehenen Erstgeburtstitel (Duca, Principe, Marchese) hĂ€ufig zwischen den Familienlinien (und oft auch zwischen den lebenden Generationen) aufgeteilt. Eine Besonderheit sind auch die primogenen Lehnsgrafentitel nach dĂ€nischem Adelsrecht, die sich zusammen mit einem Grundbesitz patrilinear an den jeweils Ă€ltesten Sohn weitervererben; in vielen FĂ€llen sind die Töchter ebenfalls Comtessen, wĂ€hrend die jĂŒngeren Söhne den Baronstitel fĂŒhren. Solche dĂ€nischen Verleihungen betreffen teilweise auch in Schleswig-Holstein ansĂ€ssige Familien.cite-ref-1[1]
Namensbestandteil (Deutschland)
Seit dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung von 1919 mit der Aufhebung der adeligen Standesvorrechte gelten Erstgeburtstitel wie alle Adelstitel nur noch als Bestandteil des Namens und dĂŒrfen nicht mehr verliehen werden.cite-ref-2[2] Personen, die bis 1919 Adelstitel fĂŒhrten, welche auf Primogenitur beruhten, konnten diese bis an ihr Lebensende als ihren Namensbestandteil weiterfĂŒhren. Das PreuĂische Adelsgesetz vom 23. Juni 1920 fĂŒhrt dazu im § 22 aus:
âStand zur Zeit des Inkrafttretens der Reichsverfassung einem Familienangehörigen vor den anderen Familienangehörigen eine besondere Bezeichnung zu, so darf er diese Bezeichnung fĂŒr seine Person [âŠ] beibehalten.âcite-ref-3[3]
Sie konnten ihre Primogeniturtitel aber nicht mehr vererben, auch nicht in ihrem eigenen Geschlecht. Seit beispielsweise die im Jahr 1919 noch lebenden Personen des Namens FĂŒrst von Bismarck und FĂŒrst von Thurn und Taxis verstorben sind, gibt es nur noch den Namen Graf von Bismarck oder Prinz von Thurn und Taxis sowie die entsprechenden weiblichen Deklinationen. Die bekannte âFĂŒrstinâ Gloria trĂ€gt demnach den amtlichen Familiennamen Prinzessin von Thurn und Taxis, so wie die ĂŒbrigen Mitglieder der Familie. Die Namensbestandteile Herzog, FĂŒrst oder Graf gibt es zumeist nur noch dann, wenn traditionell alle Familienmitglieder so heiĂen (zum Beispiel die Familie FĂŒrst von Urach oder Herzog von WĂŒrttemberg).
Ehemals adelige Familien mit vor 1919 primogen erworbenen Titeln sind gegen die Abschaffung mehrfach auch schon wÀhrend der Weimarer Republik vergeblich vor Gericht gezogen:
â[âŠ] das beim Adel oft einzelnen Familienangehörigen, namentlich dem Familienoberhaupt [zustehende Recht], eine ihn vor den ĂŒbrigen Familienangehörigen auszeichnende Bezeichnung, zum Beispiel als âFĂŒrstâ oder âGrafâ, zu fĂŒhren nicht als Teil des Familiennamens gelten [könne], weil der Familienname [âŠ] sich auf alle Abkömmlinge des NamenstrĂ€gers vererbe.â
Mit der vom Spiegel angefĂŒhrten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht mit 11. MĂ€rz 1966 die namensrechtliche Regelung der Weimarer Reichsverfassung, die nach Art. 123 Grundgesetz als einfaches Bundesrecht weitergilt, bestĂ€tigt.cite-ref-5[5] In dem Verfahren, das dieses höchstrichterliche Grundsatzurteil herbeifĂŒhrte, ging es um einen KlĂ€ger mit dem Namensbestandteil âFreiherr vonâ, dessen Vorfahren seit 1840 den Grafentitel fĂŒhrten und dessen verstorbener Vater nach dem Primogenituradel noch die alte Adelsbezeichnung âGraf vonâ als Bestandteil seines Namens gefĂŒhrt hatte. Der KlĂ€ger beanspruchte trotz der an ihn herangetragenen Zweifel des von den Deutschen Adelsvereinigungen unterhaltenen Adelsarchivs und der zustĂ€ndigen Personenstandsbehörde, die ihm lediglich den amtlichen Namensbestandteil âFreiherrâ zugestand, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Namensbestandteil âGrafâ. Die Klage wurde in allen drei verwaltungsgerichtlichen Instanzen unter Hinweis auf die Weimarer Reichsverfassung, Art. 109 Abs. 3 und das NamenĂ€nderungsgesetz, § 8, bis zum Bundesverwaltungsgericht mit der BegrĂŒndung abgewiesen, dass er nicht befugt sei, âseinen freiherrlichen Namen beim Tode seines Vaters in einen grĂ€flichen Namen zu Ă€ndern, weil er nur zur FĂŒhrung eines freiherrlichen Namens berechtigtâ sei.cite-ref-6[6]
FrĂŒher nach dem Adelsrecht primogen in der Familie weitervererbte Titel können mit der Aufhebung der Adelsvorrechte und der damit verbundenen Abschaffung des Primogenituradels nicht mehr als Teil des amtlichen Familiennamens gefĂŒhrt werden. Umgekehrt ist der Verzicht auf einen Titel oder das sogenannte AdelsprĂ€dikat âvonâ nicht ohne weiteres möglich. Da es sich bei diesen um Bestandteile des Namens handelt, stellt der Verzicht eine NamensĂ€nderung dar, die rechtsgĂŒltig nur nach einem entsprechenden NamensĂ€nderungsverfahren vor den zustĂ€ndigen Behörden möglich ist.
Einerseits sieht das deutsche Namensrecht demzufolge Erstgeburtstitel nach dem Ableben der letzten berechtigten NamenstrĂ€ger nach Abschaffung der Monarchie nicht mehr vor, weshalb im Pass vieler adelsrechtlicher FĂŒrsten seither wie beim Rest der jeweiligen Familie als Namensbestandteil Prinz oder Graf steht, andererseits gab und gibt es FĂ€lle, in denen StandesĂ€mter gemÀà der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz ĂŒber die Ănderung von Familiennamen und Vornamen (NamĂndVwV)cite-ref-7[7] eine entsprechende NamensĂ€nderung tatsĂ€chlich durchfĂŒhren, wenn etwa der Namensbestandteil âFĂŒrstâ, insbesondere nach langjĂ€hriger FĂŒhrung, allgemein von der ortsansĂ€ssigen Bevölkerung akzeptiert und benutzt wird.cite-ref-8[8]
Die NamensĂ€nderung des neuen Familienoberhauptes beim Tod des Vaters von z. B. âPrinzâ zu âFĂŒrstâ hĂ€ngt somit einerseits vom Wohlwollen der örtlichen Behörde ab, andererseits werden solche FĂ€lle bisweilen auch auf Ebene des jeweiligen RegierungsprĂ€sidiums oder Innenministeriums des zustĂ€ndigen Bundeslandes zustimmend oder ablehnend bewertet. So durfte beispielsweise Armin Prinz zur Lippe 1950 in Nordrhein-Westfalen nach einem Namensfeststellungsbeschluss seinen Namen nicht in FĂŒrst zur Lippe abĂ€ndern lassen. In Baden-WĂŒrttemberg und Bayern hingegen gibt es verschiedene Beispiele solcher NamensĂ€nderungen.cite-ref-9[9]cite-ref-10[10] Abgesehen davon steht es frei, vom amtlichen Namen abweichende Namensvarianten zu verwenden, weshalb viele adelsrechtlich befugte TiteltrĂ€ger in der Ăffentlichkeit mit dem Namensbestandteil âFĂŒrstâ auftreten, wenngleich dies oft nicht dem amtlichen Namen entspricht. Dasselbe gilt fĂŒr primogene Grafen. Förmliche NamensĂ€nderungen werden hingegen, wenn ĂŒberhaupt, meist erst nach vielen Jahren inoffizieller FĂŒhrung des Erstgeburtstitels als Namensbestandteil beantragt, da einerseits die allgemeine Bekanntheit des zu Ă€ndernden Namens Tatbestandsvoraussetzung fĂŒr eine NamensĂ€nderung ist, andererseits eine Vererbung des dann zum Familiennamen werdenden vormaligen Erstgeburtstitels an jĂŒngere Kinder von den Familien selbst nicht gewĂŒnscht wird.
Karl Friedrich von Hohenzollern beispielsweise hatte im Pass den Namensbestandteil âPrinzâ stehen, wie alle Hohenzollern. Er trat aber bis 2010 als erstgeborener Sohn des âFĂŒrsten von Hohenzollernâ(-Sigmaringen) unter dem Titel âErbprinzâ auf. Nach dem Tode seines Vaters 2010 wurde er â wie im Hochadel ĂŒblich â der Alleinerbe der Schlösser, LĂ€ndereien und Industrieunternehmen seiner Familie. Als nunmehriger Chef des Hauses Hohenzollern-Sigmaringen nennt er sich âFĂŒrst von Hohenzollernâ. In einem Artikel der SchwĂ€bischen Zeitung vom 26. Februar 2011 zur Namensthematik erklĂ€rte er dazu: âDie namensrechtliche Regelung betrachte ich als nicht relevant, wenn die BĂŒrger den Titel akzeptieren. In Sigmaringen denkt so die ĂŒberwiegende Mehrheit. Ich betrachte den Titel als Berufsbezeichnungâ (im Sinne der Verwaltung und Bewahrung des Familienerbes und seiner ReprĂ€sentation in der Ăffentlichkeit).cite-ref-11[11] WĂ€hrend die offizielle Anrede eines FĂŒrsten als Durchlaucht etwa im FĂŒrstentum Liechtenstein noch allgemein ĂŒblich ist, wird sie andernorts meist nur noch bei der BegrĂŒĂung in Ansprachen oder im Briefverkehr als AbkĂŒrzung S.D. ĂŒber dem Namen als Höflichkeitsbezeugung verwendet.
In einigen Familien des Hochadels wird allerdings die Vererbung ĂŒber die Erstgeburt heute nicht mehr streng beachtet, vielmehr fĂŒhrt der jeweilige Erbe des Familienbesitzes (und damit der Familientradition) auch dann den Titel, wenn er aufgrund anderer Gesichtspunkte als der Erstgeburt (etwa seiner Eignung) das Erbe angetreten hat, so beispielsweise in den FĂŒrstenhĂ€usern Bentheim-Tecklenburg, Castell-Castell oder Leiningen.
Bei einigen der bis 1918 regierenden HĂ€user, der BundesfĂŒrsten, wurden die Primogeniturtitel des jeweiligen Haus-Chefs sogar erst nach dem Ende der Monarchie durch RĂŒckgriff auf traditionsreiche mittelalterliche Titel der Familie geschaffen, um die jeweiligen FamilienoberhĂ€upter entsprechend herauszuheben: So nahm Albrecht, der Sohn des letzten bayerischen Kronprinzen, im Unterschied zu dem Namen Prinz von Bayern â wie er von allen Familienmitgliedern gefĂŒhrt wird â nach dem Tod seines Vaters in seiner Funktion als nunmehriger Chef des Hauses Wittelsbach 1955 den Namen Herzog von Bayern an, ebenso nach Albrechts Tod 1996 dessen Sohn Franz von Bayern. Ăhnlich nahmen die Chefs des Hauses Baden, Berthold und sein Sohn Max, den Titel Markgraf von Baden an, den in frĂŒheren Jahrhunderten stets sĂ€mtliche Familienmitglieder gefĂŒhrt hatten, bevor im GroĂherzogtum Baden (1806â1918) das Familienoberhaupt zum GroĂherzog und die ĂŒbrigen Familienmitglieder zu Prinzen und Prinzessinnen aufgestiegen waren. In den FĂ€llen der HĂ€user Bayern und Baden erfolgten jeweils auch entsprechende NamensĂ€nderungen. Friedrich Christian, der Sohn des letzten sĂ€chsischen Königs, nahm den mittelalterlichen Titel Markgraf von MeiĂen als Namen an, ebenso nach ihm sein Sohn Maria Emanuel. Im Haus Hessen wiederum haben alle Familienmitglieder den amtlichen Namen Prinz und Landgraf von Hessen, allerdings benutzt nur das jeweilige Familienoberhaupt den historischen Landgrafentitel, wĂ€hrend die ĂŒbrigen Familienmitglieder ânurâ vom Namensbestandteil Prinz oder Prinzessin Gebrauch machen. Vergleichbares gibt es auch in vormals regierenden HĂ€usern anderer heutiger Republiken, etwa im Haus Bourbon (Linien OrlĂ©ans oder Sizilien) oder im Haus Savoyen. Die jeweiligen Chefs dieser HĂ€user âverleihenâ innerhalb ihrer Familien historische Herzogstitel, die etwa in Frankreich (siehe unten) zwar namensrechtlich nicht relevant, aber als «titres de courtoisie» (âHöflichkeitstitelâ) allgemein, von der Presse und Justiz bis zur Regierung, anerkannt und verwendet werden.
Adelsrecht (Ăsterreich)
FĂŒr den österreichischen Adel stellt sich die Problematik insofern nicht, da mit dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 der Adel seiner Adelstitel verlustig ging und die damit verbundenen EhrenvorzĂŒge österreichischer StaatsbĂŒrger aufgehoben wurden. Damit sind, im Gegensatz zu Deutschland, die ehemaligen Adels- oder Primogeniturtitel auch nicht zu einem Bestandteil des Namens geworden. Nach dem Anschluss Ăsterreichs an das Deutsche Reich galt ab 1938 das deutsche Namensrecht bis 1945 auch in Ăsterreich. FrĂŒhere Titel des österreichischen Adels, die seit 1919 aufgehoben waren, wurden dadurch aber nicht automatisch, sondern nur auf besonderen Antrag als Namensbestandteile wieder eingefĂŒhrt. Die abgeschafften Titel, darunter auch die Erstgeburtstitel (etwa FĂŒrst) werden jedoch in Ăsterreich, Ungarn, Tschechien und Italien, ebenso wie in Deutschland, im privaten und gesellschaftlichen Verkehr, teilweise noch benutzt.
Namenspraxis in Frankreich
In der Französischen Republik werden die Erstgeburtstitel nicht in den Pass eingetragen, auch nicht durch NamensĂ€nderung; von den Gerichten werden sie als ânicht justiziable Höflichkeitstitelâ («titre de courtoisie») bezeichnet und als solche auch verwendetcite-ref-12[12], und ebenso von Politik und Presse. So fĂŒhrt das Oberhaupt des Hauses OrlĂ©ans traditionsgemÀà die Titel Graf von Paris, Herzog von Frankreich, und âverleihtâ den Angehörigen seiner Familie privatrechtlich benutzte Titel nach dem historischen Hausgesetz des vormals regierenden französischen Königshauses der Kapetinger.
Adelsrecht in Monarchien
In den noch existierenden europĂ€ischen Monarchien, darunter auch denen mit Deutsch als Amtssprache (Königreich Belgien, GroĂherzogtum Luxemburg und FĂŒrstentum Liechtenstein), gilt das Adelsrecht bis heute als öffentliches Recht, auch wenn mit dem Adelsstand einst verbundene Privilegien und Vorrechte groĂenteils abgeschafft wurden. In diesen LĂ€ndern werden auch primogene Titel bis heute gefĂŒhrt, vererbt und teilweise neu verliehen. Eine ausschlieĂliche Anwendung des Primogeniturprinzips erfolgt seit jeher im Britischen Adel. Im Königreich Spanien werden die Titel des spanischen Adels nach jĂŒngster Reform in absoluter Primogenitur vererbt, also ohne Ansehung des Geschlechts an das jeweils Ă€lteste Kind, sofern sie nicht bei Lebzeiten mit Genehmigung des Monarchen an andere Nachfahren abgetreten wurden; auf diese Weise können lange Titularketten auch auf mehrere Erben aufgeteilt werden. Letzteres ist gemÀà spanischem Adelsrecht traditionell auch in SĂŒditalien ĂŒblich (siehe: Italienischer Adel).
Adelstitel aus anderen LĂ€ndern, gleichgĂŒltig ob dort abgeschafft oder nicht, werden bei der EinbĂŒrgerung von AuslĂ€ndern in Monarchien in aller Regel anerkannt und daher bei Inkorporierung in den heimischen Adel ĂŒbernommen, so etwa bei Claus von Amsberg (als âJonkheer van Amsbergâ) im Königreich der Niederlande oder bei Lorenz Habsburg-Lothringen (als âErzherzog von Ăsterreich-Esteâ) im Königreich Belgien. In GroĂbritannien ist dies hingegen nicht ĂŒblich, so wurde Philip, Duke of Edinburgh erst durch britische Verleihung wieder zum Herzog erhoben, nachdem er als Prinz von Griechenland und DĂ€nemark geboren worden und als Mr Mountbatten in GroĂbritannien eingebĂŒrgert worden war.
Siehe auch
Weblinks
âą Lexikon der Adelsbegriffe: Erstgeburtstitel. In: Adelsrecht.de. Ohne Datum.
Einzelnachweise
cite-note-11. â So etwa die Brockdorff, Moltke, Raben-Levetzau u. a. Bei den Hobe fĂŒhrt der jeweilige Erbe des Gutes Gelting einen dĂ€nischen primogenen Baronstitel.
cite-note-22. â Siehe Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, BGBl. III, Gliederungsnummer 401-2).
cite-note-33. â PreuĂisches Adelsgesetz: Online (PDF zum Gesetzestext mit Dokument anzeigen rechts oben erreichbar.)
cite-note-spiegel-1966-44. â (Primogenitur â Nur eine Silbe. In: Der Spiegel. Nr. 15, 1966, S. 61 (online). )
cite-note-55. â 11. MĂ€rz 1966 BVerwG VII C 85/63, abgedruckt in: BVerwG Amtliche Sammlung, Bd. 23, S. 344â347. (Volltext auf Wikisource.)
cite-note-66. â Bundesverwaltungsgericht, Az. VII C 85/63.
cite-note-77. â Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz ĂŒber die Ănderung von Familiennamen und Vornamen (NamĂndVwV)
cite-note-88. â Wilfried Rogasch: Schnellkurs Adel. DuMont, Köln 2004, S. 17/18.
cite-note-99. â Tilman Toepfer: Wie aus Prinzen FĂŒrsten werden. Mainpost.de, 29. November 2013
cite-note-1010. â Fernsehbeitrag vom Bayerischen Rundfunk, gesendet 2013 und abrufbar in der Mediathek des BR: Klangvoller Name. Adlige wollen FĂŒrsten werden. (Memento vom 17. Dezember 2013 im Internet Archive).
cite-note-1111. â SchwĂ€bische Zeitung, Name: Im Pass heiĂt der FĂŒrst Prinz, 25. Februar 2011
cite-note-1212. â Tribunal de grande instance de Paris (1re Ch.), 21. Dezember 1988